Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten. 4 des Prot. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. (1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz Deutschland Um eine mehrfache Besteuerung zu vermeiden, hat die Schweiz mit vielen Ländern entsprechende Abkommen geschlossen. vom 27. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern bleibt neben diesem Abkommen bestehen. gestrichen durch Art. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Okt. Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. V des Prot. Okt. vom 21. (2) Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: (4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. (2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Juli 19562 zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Okt. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind. Dez. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt. DBA Schweiz i.d.F. Twittern Teilen Teilen. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. (4)2  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Restaurants, Bars, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe müssen bis mindestens 19. Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmaliger Steuerzahlung leisten oder; ihre Konten offenlegen Juli 1931 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Außerdem erläutern wir Ihnen … Diese Lohnsteuer wird nach der Anrechnungsmethode auf die in Deutschland z… Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen Im Verhältnis zwischen Frankreich und der Schweiz gibt es die Steuern betreffend zwei Abkommen: zum einen die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. 2014), Pakistan, Portugal, Russland, Sambia, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, USA, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern. Ihr heutiges Schreiben und meine Antwort sind somit Bestandteil des Abkommens. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).2 Ursprünglich: Abs. Die Entscheidung der Schiedsstelle gilt als Beilegung durch Verständigung nach diesem Artikel; sie ist für beide Vertragsstaaten bezüglich dieses Falls bindend, es sei denn, dass eine betroffene Person sie nicht anerkennt. 1 Fassung gemäss Art. Juli 1931 BBI 1932 I 90 Note des Auswärtigen Amtes an die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin (steuerliche Behandlung der diplomatischen und konsularischen Vertreter der beiden Staaten vom 15. 1993 und in Kraft seit 29. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragsstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragsstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Insoweit findet Artikel 15 Absatz 3 zweiter Satz Anwendung. I des Revisionsprot. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Art. Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen. (1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden. 1 Worte gemäss Art. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet, vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 41, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen einschliesslich Wandelanleihen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind. 33 Ursprünglich: Abs. Es besteht Einvernehmen, dass die von der Schweiz aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht oder ein Steuerabzug vorgenommen wurde, die zuständigen Behörden nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Schiedsverfahren anderenfalls begonnen hätte, übereinkommen, dass der Fall nicht für ein Schiedsverfahren geeignet ist, und. IV des Revisionsprot. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485). Dieses kommt sachlich zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatte. vom 17. in der Bundesrepublik Deutschland wird die Steuer entsprechend. Ausnahmen: Für Frankreich, Österreich und die Schweiz gilt eine besondere Grenzgängerregelung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat. März 1959 ausser Kraft, soweit es sich nach seinem Abschnitt I auf die direkten Steuern bezieht. (2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Oktober 2010, Artikel VIII Absätze 2 und 3 des Protokolls vom 17. (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden. Juni 2011 und in Kraft seit 21. (5) Artikel 15a1 gilt entsprechend für die in den Absätzen 1 und 3 genannten Vergütungen.2. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. vom 12. (8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein Steuern von A-Z Brexit & Steuern Finanzstrafrecht & Finanzstrafverfahren Immobilien & Grundstücke Spenden und Gemeinnützige Vereine Berechnungsprogramme & Tools Wirtschaftspolitik Zoll Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Hier informieren wir Sie darüber, was ein DBA ist und wie es funktioniert. (1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht. 1 DBA-Schweiz ) und die „Quelle” der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit in dem Staat liegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. 1 Eingefügt durch Art. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und. 1993 und mit Wirkung seit 29. VI des Revisionsprot. 2002 und in Kraft seit 24. vom 12. 1993 und in Kraft seit 29. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet. Okt. 1989, von der BVers genehmigt am 8. AS 50 106 / BS 12 601 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom 15. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521). Dezember 2019. (2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: (3) Jeder der beiden Vertragsstaaten erlässt die für die Durchführung des Absatzes 2 notwendigen Vorschriften. 2002 und in Kraft seit 24. Okt. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Die Anzahl von Erkrankungen nimmt auch in der Schweiz rasch zu. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485). 1 [BS 12 601; AS 1959 322 Ziff. (7) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Sie sind deshalb ein wichtiges Element zur Förderung internationaler Wirtschaftsaktivitäten. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521). Es bestehen darüber hinaus Abkommen auf dem Gebiet der Amtshilfe und des Auskunftsaustauschs, die aktuell im Zuge der Diskussion über Steueroasen, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung in den politischen Fokus gelangten. April 2020 geschlossen bleiben. Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd): Die Verständigung ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls anzuwenden. (4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden. (6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit anderen Staaten. V des Prot. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen; Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können; Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche. Zum Ausgleich kann der Vertragsstaat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, von diesen Vergütungen eine Steuer im Abzugsweg erheben. (4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. Oktober 2010 beginnenden Veranlagungszeiträume bis einschliesslich Veranlagungszeitraum 2016 nimmt die Bundesrepublik Deutschland ihr aus Artikel 15 Absatz 3 erster Satz folgendes Besteuerungsrecht bezogen auf diejenigen Mitglieder des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen nicht wahr, deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 1 des Prot. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 3. Continuer en français … Français. Juni 2011 und in Kraft seit 21. Deutsche, die in Österreich oder Frankreich tätig sind, müssen ihre Einkünfte grundsätzlich in Deutschland versteuern. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen (ausgenommen Artikel 4 Absätze 3, 4 und 9 und Artikel 23) in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte (ausgenommen Dividenden) oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. (5) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. 1 bis 6 des deutschen. Okt. Oktober 20109 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart: Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz Die Faktoren, die dabei angewandt werden, beziehen sich auf Wohnsitz , Quellenland , Welteinkommen , und Territorialität . März 2002 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. (2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: (3)3  Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. 2002 und in Kraft seit 24. 2010, von der BVers genehmigt am 17. (5)3  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung. 1, 4 Abs. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). 1 Eingefügt durch Art. I Ziff. 2010, von der BVers genehmigt am 17. 1. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Die Tatsache allein, dass eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist. Abkommen vom 11. vom 21. (2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 2010, von der BVers genehmigt am 17. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist. auf die sonstigen für das Jahr 1972 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern. vom 21. (3) Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist. La convention fiscale germano-suisse Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von … März 2002, von der BVers genehmigt am 9. August 1971 (BGBl. 4. Dez. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Briefwechsel, Notenwechsel, Verhandlungsprotokollen und Verständigungsvereinbarung). Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Schweiz zur Ausschüttung, so stehen die Nummern 1 bis 3 der Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. 1. 1989, von der BVers genehmigt am 8. (3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben und der Schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden.

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